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- Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt,
so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevetrages verpflichtet die
Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfülung
der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Gastwirts ist es ein Zimmer entsprechend
der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit
(Dauer) der Bereitstellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
- Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht vin Anspruch,
so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte
Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung
ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen
des Betriebes abgesetzt werden.
- Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß
bei der Nichtanreise 80% des vereinbarten Preises.
- Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig
vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung
in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen
Zeitraum.
- Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen
vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Gastes.
- Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung
des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort
des Betriebes zu erbringen sind.
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