Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers im Hotel Sonne garni

 
 
  1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
  2. Der Abschluß des Gastaufnahmevetrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfülung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
    a) Verpflichtung des Gastwirts ist es ein Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
    b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bereitstellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
  3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht vin Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
  4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Nichtanreise 80% des vereinbarten Preises.
  5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
  6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
  7. Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.
 
 

 

 

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